Presseclub Cuxhaven

Satzung des PRESSECLUB CUXHAVEN e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen »PRESSECLUB CUXHAVEN« mit dem Zusatz eingetragener Verein (»e.V.«). Das Signet des Vereins ist »PCC«
2. Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Cuxhaven eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein widmet sich der Volks- und Berufsbildung im weiten Sinne, insbesondere durch Vortragsveranstaltungen im politischen, wirtschaftlichen
kulturellen und sportlichen Bereich, und der Fortbildung von Journalisten beispielsweise durch direkten und persönlichen Erfahrungsaustausch zwischen
in - und ausländischen Journalisten. Der Verein widmet sich weiter der Förderung von Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung,
insbesondere durch Betreuung ausländischer Journalisten, und anderer Gruppen.
2. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen. Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören Einzelmitglieder und korporative Mitglieder an.
2. Einzelmitglieder können alle Personen werden, die am Vereinszweck interessiert sind, und diesen zu fördern versprechen.
3. Die korporative Mitgliedschaft können Körperschaften des öffentlichen Rechts, Organisationen und Verbände sowie Unternehmen der Wirtschaft erwerben.
4. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er teilt seinen Beschluß dem Antragsteller schriftlich mit.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß

§ 4 Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliedersammlung findet jährlich während des ersten Halbjahres statt.
3. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einzuberufen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie ist einzuberufen wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Änderung der bestehenden Satzung sind mit Begründung der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung beizufügen.
6. Jedes korporative Mitglied benennt dem Vorstand einen Delegierten, der auf der Mitgliederversammlung das Stimmrecht ausübt.
7. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl und Entlastung des Vorstandes, über die Höhe der Beiträge sowie über die Bestellung
von zwei Kassenprüfern. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist möglich.
8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem Schatzmeister
• dem Schriftführer
• drei Beisitzern

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur
Neuwahl imAmt. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende muß Journalist sein.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der 1. Vorsitzende die Tätigkeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur Neuwahl kommissarisch
ausüben oder diese einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen.
3. Vertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende der Schatzmeister und der Schriftführer. Diese Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein jeweils einzeln.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er kann für Sonderaufgaben einzelne Mitglieder heranziehen oder Ausschüsse bilden.

§ 7 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende

1. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
2. Ehemalige Vorsitzende des Vereins, die sich in besonderer Weise um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist in einer Zahlung bis zum Ende des ersten Jahresquartals zu leisten. Bei Bedürftigkeit einzelner Mitglieder
kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

§ 9 Austritt
Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Austritt ist jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

§ 10 Ausschluß

1. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn sie gegen die in der Satzung festgelegten Ziele des Vereins verstoßen, dem Ansehen des
Vereins Schaden zufügen oder trotz schriftlicher Mahnung mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand sind.
2. Gegen diesen Vorstandsbeschluß kann mit einer Frist von einem Monat vom Tage der Mitteilung des Ausschlusses an gerechnet, die Mitgliederversammlung angerufen werden. Ein solcher Antrag ist über den Vorstand zu leiten.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber auf ihrer nächsten Sitzung mit einer Mehrheit von 75%.

§ 11 Auflösung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger in Bremen, die es ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden darf.
2. Eine Auflösung des PRESSECLUB CUXHAVEN e.V. kann nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Hierzu bedarf es des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Der Beschluß wird nur wirksam, wenn mindestens 75% der Einzelmitglieder und der stimmberechtigten Delegierten der korporativen Mitglieder auf der
Mitgliederversammlung anwesend sind und der Auflösungsbeschluß mit einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden zustande kommt.
3. Zu dieser Mitgliederversammlung muß unter Angabe des Versammlungszwecks mit einer Frist von vier Wochen geladen werden.
4. Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren.

Cuxhaven, 26. April 1996

Geschäftsordnung des Vorstands

PRÄAMBEL
Der Presseclub Cuxhaven ist ein kleiner Verein, der seit seiner Gründung die Anzahl von rund 60 Mitgliedern nie überschritten hat. Die Intention des Clubs ist es, die Überschaubarkeit und somit die Alleinstellung, die der einzige Club seiner Art in Cuxhaven und darüber hinaus genießt, beizubehalten. Ein Wachstum ist deshalb nicht beabsichtigt. Die Mitgliedschaft soll insofern restriktiv gehandhabt werden. Falls erforderlich, ist eine Warteliste aufzustellen.

1. Geschäftsordnung
Der Vorstand des »Presseclubs Cuxhaven v. 1969 e.V.« ist das von den Mitgliedern gewählte Organ, das über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet. Richtlinien sind dabei die in der Vereinssatzung festgelegten Voraussetzungen. Der Vorstand gibt sich hinsichtlich der Aufnahme neuer Mitglieder im Rahmen seiner Geschäftsführung die nachstehend aufgeführte Geschäftsordnung:

2. Aufnahmeverfahren
a.) Die Aufnahme eines/r Clubbewerbers/in erfolgt im Rahmen einer Vorstandssitzung. In den Club aufgenommen ist, wer die unter (Ziffern 3 und 4) aufgeführten Kriterien erfüllt hat und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder erhält. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Der Vorstand bewahrt über das Ergebnis Stillschweigen. Die Vorstandsentscheidung ist bindend und nicht anfechtbar.
b.) Ist der/die Bewerber/in gewählt, wird ihm/ihr dies ohne Angabe des Abstimmungsergebnisses mitgeteilt. Er/sie erhält zugleich ein Bankeinzugsformular für den Jahresbeitrag und künftig den Monatsrundbrief. Nach Eingang des Bankeinzugsformulars und nach Abbuchung des Jahresbeitrages ist das Aufnahmeverfahren beendet. Zur Information der Mitglieder erfolgt die Bekanntgabe im nächsten Rundbrief. Der Mitgliedsbeitrag wird erstmals für das gesamte Beitrittsjahr fällig in dem die Aufnahme erfolgt ist.
c.) Ist ein/e Bewerber/in nicht gewählt, wird ihm/ihr dies ohne Angaben von Gründen mitgeteilt. Es wird ihm/ihr anheim gestellt, nach einer einjährigen Frist einen neuen Aufnahmeantrag zu stellen.

3. Vorschlagsrecht
Clubbewerber/innen müssen von einem Clubmitglied vorgeschlagen werden. Er bringt ihn/sie zum einem monatlichen Clubabend als Gast mit. Die Absicht ist dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Er hat den/die Bewerber/in über die Club-Aufnahmekriterien in Kenntnis zu setzen. Der/die Bewerber/in werden beim ersten Clubabend vom Clubmitglied vorgestellt. Ihm/ihr wird die Gelegenheit gegeben, eine persönliche Stellungnahme abzugeben.

4. Aktive Teilnahme am Clubleben
Der Clubvorstand erwartet, dass der/die Bewerber/in an den darauf folgenden Clubabenden teil nimmt. Die Bereitschaft auch danach am Clubleben aktiv teilzunehmen, kann durch ein Kurz-Statement zu Beginn eines Clubabends, mit einem Thema seiner/ihrer Wahl, bekräftigt werden. Der/die Bewerber/in erhält sodann einen Aufnahmeantrag. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme wie unter (2) angegeben.

5. Ausnahmen (Korporative Mitglieder)
Bezüglich der Mitgliedschaft bestehen nachstehende Ausnahmen und Regelungen:
a.) Korporative Mitglieder, wie Firmen, Unternehmen, Behörden, Körperschaften, Vereine und Verbände etc. können jederzeit die Aufnahme beantragen. Da der Presseclub Cuxhaven unabhängig, überparteilich und überkonfessionell ist, können politische Parteien und kirchliche Organisationen keine korporative Mitgliedschaft erwerben.
b.) Über den Zeitpunkt des Beginns der korporativen Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Es besteht keine Wartefrist.
c.) Korporative Mitglieder benennen im Aufnahmeantrag einen Clubverantwortlichen. Er hat das Recht, an allen Clubveranstaltungen teilzunehmen. Der Clubbeitrag wird in voller Höhe des Jahres fällig, in dem die Aufnahme erfolgte.

6. Ausnahmen (Journalisten)
a.) Ausnahmen bestehen ebenfalls für hauptberufliche sowie freiberufliche Journalistinnen und Journalisten.
b.) Sie können jederzeit eine Aufnahme beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung. Der Clubbeitrag wird für diesen Mitgliederkreis ab dem Eintrittsmonat fällig.